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Markt Moosbach

Geteilt und oben gespalten; oben in Schwarz ein rot gekrönter, rot bewehrter goldener Löwe und die bayerischen Rauten; unten in Silber wachsend aus blauen Wellen ein Strauß grüner Blätter mit drei schwarzen Mooskolben.

Pfalzgraf Friedrich verlieh 1543 dem Gericht Treswitz ein Wappen, weil es „etliche Jahre mit keinem Wappen und Kleinod... versehen gewesen“. Das sprechende Wappen zeigt in der oberen Hälfte einen springenden Löwen und die weiß-blauen pfälzischen Rauten; in der unteren Hälfte stehen 3 Mooskolben vor einem Bach. Schon im Jahre der Verleihung und auch später wurde das Wappen ausschließlich von Bürgermeister und Rat Moosbach gebraucht und auch allgemein als Moosbacher Wappen angesehen.

Der Wortlaut des Wappenbriefes: „Wir Friedrich von Gottes Gnaden, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, bekennen und tun kund offenbar mit diesem Brief allen die ihn sehen oder hören lesen, wiewohl wir aus angeborener fürstlicher Mildigkeit allzeit geneigt sind, unser und unseres Fürstentums Untertanen und Getreue zu allen Ehren, Nutzen und Wohlfahrt zu fördern, dadurch ihnen Ursach zu geben, desto emsiger nach Tugenden, guten Sitten und Walten zu trachten. So werdet doch unser fürstlich Gemüt um viel mehr begierlicher, denen, die sich gegen uns in getreulicher Dienstbarkeit halten und beweisen, diesen mit noch mehreren unseren fürstlichen Gnaden und Freiheiten zu begaben. Wenn uns und unser lieb getreuer Bürgermeister, Rat und Gemeinde des Gerichts Treswitz mit untertänigsten demütigsten Fleiß zu erkennen gegeben, daß sie etliche Jahre mit keinem Wappen und Kleinod zu bemeldter Gerichts Notdurft und Gebrauch versehen gewesen, auch höchstem Anrufen und Bitten, als ihr Landesfürst sie mit dem nachgeschriebenen Wappen und Kleinod von neuem gnädiglichst zu begaben und ihnen verleihen, haben wir ihre Getreue, willigen Gehorsam zu Gemüt gefaßt, mit wohlbedachtem guten Rechte, rechtem Wissen und unser fürstlichen Macht denselben Bürgermeister, Rat und Gemeinde des Gerichts Treswitz und ihren Nachkommen die sonder Gnad und Freiheit getan und gegeben. Tun und geben ihnen und allen ihren Nachkommen dieses nachgeschriebene Wappen und Kleinod hinfür ewiglich zu haben und zu führen. Nämlich ein Schild, in der Mitte nach zwerch, auch das obere wird der Länge herab bis auf die Mitte des Schildes geteilt, das vordere Eck schwarz, darinnen ein gelber oder goldfarbiger Löwe erscheinend mit ausgeschlagener roter Zunge und Klauen, zum Springen geschickt. Das obere hintere Eck gewecklet von blauer und weißer Farbe, im unteren Teil des Schildes ein Bach, beschlossen mit einem Moos, darinnen 3 Mooskolben entspringen, alles mit ihren gebührlichen Farben, wie denn solches Wappen und Kleinod klärlich in diesem Brief gemalt und ausgestrichen ist, von neuem gnädiglich verliehen und gegeben, ihnen und allen ihren Nachkommen, das auch vorgemeldter unser fürstlichen Mildigkeit, Gnaden, Macht und Vollkommenheit, wissentlich mit und in Kraft dieses Briefs meinen, setzen und wollen, daß solcher Rat und Gericht zu Treswitz und ihre Nachkommen, was und soviel ihnen alten Herkommen und Brauch nach zu handeln gebührt, hierfür zu ewigen Zeiten von gemeinen Gerichts wegen dasselbige Wappen und Kleinod haben, führen, sich dessen in allen und jeglichen Handfesten, Briefen und Missionen, von ihnen ausgehend, an allen Enden nach ihren Notdürften, Willen und Wohlgefallen zu ehren, freuen und gebrauchen sollen und mögen, von allen ewiglich ungehindert und darauf alle und jegliche Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Freiherrn, Ritterknechte, Hauptleute, Vitzdoms, Vogt, Pfleger, Verweser, Bürgermeister, Richter, Rat, Bürger gemeinen und allen Standes des heiligen Reiches, die um unseretwillen tun und lassen wollen, freundlich, günstiglich, gnädiglich bittend, ersuchend und begehrend und allen den unsern, in was Würden und Stand sie sind, mit diesem unsern Brief ernstlich und festiglich, Schaffende und Gebietende, die des Gerichts Treswitz, auch alle ihre Nachkommen für und für, an dem vorgeschriebenen Wappen und Kleinod und dieser unserer fürstlichen Begnadung und Verleihung, damit wir sie also begnadet haben, nicht zu verhindern, noch irren in keiner Weis, sondern sie das in vorgeschriebenem Maß geruhiglich gebrauchen und genießen lassen, das wollen wir um einen jeden seiner Gebühr nach freundlich verdienen, günstig beschulden, in Gnaden erkennen und bedenken, und ihm zu allen den unsern, als lieb ihr jeden unser schwere Ungnad und Straf sie zu vermeiden gänzlich verstehen, doch allen andern, die vielleicht das vorgeschriebene Wappen und Kleinod gleich führten an ihrem Wappen und Rechten unschädlich, mit Urkundt dieses Briefs versiegelt, mit unserem anhangenden Insiegel, gegeben in unserer Stadt Neuenmarkt auf Mittwoch nach dem heiligen Ostertag und Christi unseres Seligmachers Geburt fünfzehnhundert und im dreiundvierzigsten Jahr.“