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Stadt Wilsdruff

Zwei rote Türme über einer roten Ziegelmauer in silbernem Felde.

Zur Entwicklung und Bedeutung des Wappens der Stadt Wilsdruff sowie der Gemeindesiegelbilder und Gemeindewappen

Das Bild des Wappens der Stadt Wilsdruff, das ähnlich wie bei den sächsischen Städten Frohburg, Kohren und Radeburg aus einer Mauer und zwei Türmen besteht sowie keinerlei Beizeichen aufweist, „ist einfach das Symbol der mittelalterlichen Stadt im allgemeinen, wie es besonders in den ersten Jahrhunderten des Aufkommens von Städtewappen, im 13. und 14. Jahrhundert, zahllose Städte geführt haben und heute noch führen"1.
Stadtwappen haben sich häufig aus Siegelbildern heraus entwickelt2, was auch für Wilsdruff gilt. Seit dem 15. Jahrhundert läßt sich für Wilsdruff anhand schriftlicher Quellen der Gebrauch eines (großen) Hauptsiegels (1423) 3 und eines (kleinen) Sekretsiegels (1460) 4 sicher nachweisen. Obwohl das älteste erhaltene Stadtsiegel erst auf einem Schriftstück von 15345 überliefert ist, dürfte das dazugehörige, allerdings nicht mehr erhaltene Siegeltypar schon im 14. Jahrhundert geschaffen worden sein6. Daß dieses als Hauptsiegel anzusprechende Siegel von der Literatur bisher weitgehend unberücksichtigt blieb7, ist der Spärlichkeit und Zufälligkeit der Überlieferung geschuldet, was die einstige Existenz noch älterer Siegel nahelegt. Das Siegel zeigt in einem kreisförmigen, damaszierten Feld zwei einzeln stehende Türme8 mit angedeutetem Mauerwerk und trägt die Umschrift: „S(igillum) CIVIVM IN WILANDISDORF“. Das Bild eines unlängst entdeckten Sekretsiegels9, dessen Typar erst im 16. Jahrhundert hergestellt worden ist, weist erstmals eine Schildform auf und zeigt wiederum nur zwei Türme. Der Halbrundschild findet sich erstmals bei Siegeln des 17. Jahrhunderts. Ab der Mitte des 17. Jahrhunderts entspricht das Siegelbild nunmehr weitgehend dem heutigen Stadtwappen, indem erstmals die (anfangs noch recht niedrige) ungezinnte Mauer in einem Hauptsiegel und einem gestaltungsgleichen Sekretsiegel hinzutritt. 10

Das heute von der Stadt Wilsdruff geführte Wappen wurde 1897 vom Sächsischen Hauptstaatsarchiv (SächsHStA) im Zuge der 1894 eingeleiteten Revision der sächsischen Stadtwappen11 festgelegt: „in silbernem (weißen) Schilde über ungezinnter niedriger rother Mauer zwei rothe runde Thürme mit rothen Fähnchen, jeder {Turm} mit 2 vergitterten Fenstern übereinander, wonach die Stadt Roth oben und Silber (Weiß) unten als Fahnenstreifen zu führen hat.12. Dieses Stadtwappen wurde vom Kgl. Sächs. Ministerium des Innern durch Beschluß vom 23. Febr. 189813 genehmigt und erscheint seit 189814 in den Siegeln der Stadt Wilsdruff. Die künstlerische Ausführung der Wappenzeichnung erfolgte im Stil der Renaissance (vgl. Kartusche) durch Prof. Adolf Matthias Hildebrandt (Berlin). 15
Die Farben der Schildfiguren sind in der Regel maßgebend für die Stadtfarben: nach allgemeiner heraldischer Norm steht die Figurfarbe an erster Stelle, an zweiter Stelle die Schildfarbe, die Farbe des Wappenfeldes.16 Bereits in dem 1712 von der Stadt Wilsdruff an A. F. Zürner gesandten Bericht für den Atlas Augusteus wird gesagt: „Das Wappen hat zween Thürme in weißen Felde17, wobei in der Heraldik das Metall Silber durch die Farbe Weiß wiedergegeben werden kann18. An der roten Farbgebung des Ziegelmauerwerkes bestehen wegen der bereits für 1712 nachweisbaren Schildfarbe sowie der hier anzuwendenden heraldischen Farbregeln keine Zweifel19, so daß Rot und Silber (bzw. Weiß) als die ursprünglichen Wilsdruffer Stadtfarben angesehen werden können20.

Die in den älteren Wilsdruffer Stadtsiegeln vorzufindende Damaszierung des Wappenfeldes, „aus der später irrtümlicher Weise eine zwischen den Thürmen wachsende Pflanze geworden ist21, hat einen rein dekorativen Charakter und ist dem entsprechenden künstlerischen Zeitgeschmack unterworfen22.
Zwischen den Stadtwappen und den Gemeindesiegelbildern bestehen bis ins 20. Jahrhundert hinein grundsätzliche Unterschiede, die W. Lippert (1861 - 1937), einstiger Bearbeiter u. a. kommunalheraldischer Sachfragen im SächsHStA, wie folgt kennzeichnet und begründet: „In Sachsen ist seit alters amtlich an dem Grundsatz festgehalten worden, das richtige Wappen, d. h. in einen Schild gesetzte Bilder, Zeichen, Heroldsfiguren, nur die Städte führen, dagegen Landgemeinden nur Sie-gelbilder, d. h. nur Bilder, Figuren, Symbole ohne Schild, frei im runden, hoch- oder querovalen Siegelfelde stehend, nur umrahmt vom Umschriftrand. Dieser Grundsatz ist nicht willkürlich ange-nommen, sondern beruht auf der historischen Entwicklung. Einen Schild führt nach mittelalterlicher Auffassung, wer selbständig waffenfähig ist, d. h. ritterbürtige Leute und die ummauerten, festen Städte, denen selbständig die Verteidigung ihres Gemeinwesens oblag. Das Waffenrecht, die Wehrhaftigkeit, die in den ältesten Zeiten auch der freien Bauernschaft zustand, wurde letzterer genommen, je mehr sie zum Frondienst herangezogen und in ihrer Freiheit und Freizügigkeit beengt wurde. Daß manchmal in neuerer Zeit einzelne Dörfer ohne Wissen und Billigung der Oberbehörden wappenmäßige Siegel anschaffen, ändert nichts an der Gültigkeit des obigen Grundsatzes.23 Desweiteren führt W. Lippert aus: „Grundsätzlich gilt für sie {d. i. Gemeindesiegelbilder}, daß diese Bilder nicht als Wappen, d. h. in einen Schild gesetzt, erscheinen, sondern frei im Siegelfeld stehen; das Siegel ist kein Wappensiegel, sondern ein Bildsiegel, im Gegensatz auch zum bloßen Schriftsiegel, das lediglich den Ortsnamen enthält.“; außerdem verweist er auf das geringere Alter dörflicher Bildsiegel, indem diese im Gegensatz zu den Stadtsiegeln nicht mehrere Jahrhunderte alt sind, sondern nur selten vor dem 18. Jahrhundert auftreten24, wobei seinerseits „die verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Zustände in den früheren Gemeinden“ als Ursachen erwogen werden25. - Der bekannte Landeshistoriker K. Blaschke formuliert, daß die Gemeindesiegelbilder die Ursache dafür sind, „daß die Siegel der Dorfgemeinden kaum etwas mit der Heraldik zu tun haben, sondern vielmehr in das Gebiet der Volkskunde gehören26. - In einer Verordnung des Kgl. Sächs. Ministeriums des Innern vom 11. April 1902 wurde festgeschrieben, daß „Landgemeinden nicht das Recht haben, ein Wappen oder ein wappenmäßiges Siegel zu führen“.27 Wappenfähig wurden die sächsischen Gemeinden erst durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Jan. 1935. 28 Nachdem zwei am 20. März 1937v29 und 09. Sept. 193830 herausgegebene Runderlasse des Reichsministeriums des Innern zum Siegelwesen der Gemeinden die Bestimmungen präzisiert hatten, kam es in Sachsen zu entsprechenden Wappenverleihungen an Landgemeinden. 31 Durch die Siegelordnung der DDR vom 28. Mai 1953 büßten die bisherigen Gemeindebildsiegel und Gemeindewappen ihre Funktion als Hoheitszeichen ein, indem sie für die Landgemeinden und Kreise die Verwendung des Hoheitszeichens der DDR (DDR-Emblem) im Dienstsiegel festlegte. 32 Die Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 räumte den Gemeinden und Kreisen erstmals wieder das ausdrückliche Recht ein, Wappen zu führen; weitere Regelungen des kommunalen Siegel- und Wappenwesens erfolgten durch die Verwaltungsvorschrift zu kommunalen Wappen, Flaggen und Dienstsiegeln vom 02. Sept. 1991, die am 01. Mai 1993 in Kraft getretene Sächsische Gemeindeordnung und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums des Innern über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel vom 23. Juni 1994. 33
Einige wesentliche Züge der Entwicklung der Gemeindebildsiegel und Gemeindewappen spiegeln sich im Falle der Gemeinde Grumbach wider. Für Grumbach ließ sich anhand der Geschäftsakten des SächsHStA die Genehmigung eines Gemeindebildsiegels, aber nicht die Genehmigung eines Gemeindewappens nachweisen. In einem Schreiben vom 19. Juli 1918 wendet sich die Gemeinde Grumbach an die Kgl. Sächs. Stiftung für Familienkunde beim Kgl. Sächs. Ministeriums des Innern, da sie sich „mit dem Gedanken der Neuanfertigung eines Gemeindesiegels" trägt, und bittet "um gefällige Unterbreitung geeigneter Entwürfe hierzu“.34 Das bisher von der Gemeinde Grumbach geführte Bildsiegel wird seitens des mit einbezogenen SächsHStA in einem Schreiben vom 31. Juli 1918 „als eine ziemlich willkürliche Neuschöpfung35 bezeichnet, über deren Veranlassung nichts bekannt sei; alternativ verweist das SächsHStA auf einen „Stempel mit einem guten alten Siegelbild, dessen Gebrauch für die Jahre 1763 und 1808 bezeugt ist, ..... das ein auf einem Felsen stehendes, schloßähnliches Gebäude darstellt, aus dessen Torbogen ein Löwe mit dem Vorderteile herausschreitet, mit der Umschrift 'Grumbach. Gem. Siegel‘36; schließlich wird empfohlen, „daß die Gemeinde ihr auf mehr als 1½ Jahrhunderte zurückblickendes, lange Zeit hindurch geführtes früheres Bild wieder annim(m)t“.37 Der nach dieser Empfehlung von der Sächsischen Stiftung für Familienforschung ausgeführte Entwurf eines Gemeindesiegelbildes für Grumbach wird durch Beschluß der Direktion des SächsHStA vom 28. Febr. 1921 genehmigt, „wenn auch die neue Skizze {des Gemeindesiegelbildes} sich nicht ganz getreu an den alten Gemeindestempel von 1763/1808 anschließt“.38 - Darüber hinaus waren im SächsHStA keine Belege verfügbar. 39

Wilsdruff, den 08. Dezember 1999
Michael Blümel
(Dipl.-Museologe)


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1 Zuschrift der Direktion des SächsHStA an den Wilsdruffer Stadtrat vom 17. Sept. 1918: SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 176, Bl. 13b f. - Unser Stadtwappen, in: Unsere Heimat. Heimatbeilage zum Wilsdruffer Tageblatt, Jg. 10 (1921), Wilsdruff, S. 112
2 Blaschke, Karlheinz: Siegel und Wappen in Sachsen, Leipzig 1960, S. 38 f.
3 In der aus dem späten 17. Jahrhundert stammenden Abschrift des Innungsbriefes der Fleischer vom 21. März 1423 (im Heimatmuseum der Stadt Wilsdruff) ist von einem „Stadt Insiegel zu Wilenßdorff“ die Rede.
4 In einer 1460 vom Wilsdruffer Rat ausgestellten Kundschaft (Archivum Cellense, et Rossvinense. Oder Alt-Zellischer Chronicken Achter und Letzter Theil, Dresden/Leipzig 1722, S. 161) wird ein „Stadt-Secret“ genannt.
5 SächsHStA Loc. 9923 „Acta Zwischen Hannsen von Schönberg zu Willanßdorf und seinen Unterthanen den Bürgern daselbst be. Fronen und Dienste zu einem Bau und einen erbaueten Teich. 1534 - 43“, Bl. 12b: „..... vnser der stadt Insigel .....
6 Blümel, Michael: Zum ältesten nachweisbaren Wilsdruffer Stadtsiegel, in: Amtsblatt der Stadt Wilsdruff mit den Ortsteilen Birkenhain, Blankenstein, Helbigsdorf, Kaufbach und Limbach, Ausgabe August 1996, Wilsdruff, S. 11 - 12
7 vgl. Lauckner, Martinus: Die Städtewappen im einst mark-meißnischen Gebiet. Beschreibung und Entstehungsge-schichte, Ehrenfriedersdorf 1936, S.124 f. - Lexikon der Städte und Wappen der Deutschen Demokratischen Republik, hrsg. v. Heinz Göschel, 1. Aufl., Leipzig 1979, S. 479
8 Daß das Fehlen einer Mauer im Siegelbild auf das tatsächliche Fehlen einer Stadtmauer bzw. Stadtbefestigung zur Zeit der Entstehung des Siegeltypars hinweist ist wahrscheinlich, aber nicht gewiß.
9 SächsHStA Landsteuerregister Nr. 518, Heft 18a, gzä. Bl. 6b: „..... des stedleins Signet .....
10 SVAW Abt. I Abschn. IX Nr. 2, n. p. - SVAW Abt. I Abschn. V Nr. 8, Bl. 108a; etliche Belege auf Schriftstücken im Heimatmuseum der Stadt Wilsdruff; 2 Belege des Sekretsiegels vom 16. Mai 1748 und vom 20. Juni 1795 in der Ortssiegelsammlung des SächsHStA (darin außerdem: 2 gleiche Kirchensiegel v. 1801, 1833 - 3 gleiche Schönbergische Gerichtssiegel v. 1794, 1811, 1812 - 1 Postsiegel v. 1812)
11 Leisering, Eckhart: Die Genehmigungsverfahren für kommunale Wappen und Bildsiegel in Sachsen seit dem 19. Jahrhundert, in: Herold-Jahrbuch, Neue Folge, Bd. 1, Berlin 1996, S. 201 - 207, S. 208 f.
12 SVAW Abt. I Abschn. IX Nr. 135, Bl. 1a f.; zur Festlegung s. a. SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 41, Bl. 49b (o. D.), 201a (v. 17. Sept. 1897); zum Vorgang (1894 ff.) s. SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 176, Bl. 1 a ff.
13 SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 41, Bl. 215a
14 vgl. SVAW Abt. I Abschn. V Nr. 8, Bl. 109a f., 110b f.
15 aquarellierte Wappenzeichnung in: SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 176, Bl. 9a
16 Lippert, Woldemar: Sächsische Stadtwappen und Gemeindesiegelbilder, in: Neues Archiv für Sächsische Geschichte, hrsg. v. Woldemar Lippert, Bd. 49, Dresden 1928, S. 289 - 321, S. 307
17 SächsHStA Loc. 9765 Geographische und statistische Unterlagen zu Zürners Atlas Augusteus, Bd. 17: Die auf mehrere Allergnädigste Befehle eingesandten Nachrichten und Tabellen kursächsischer Städte (Marienberg bis Zwönitz). 1712 - 1727, Bl. 237a; s. a. SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 41, Bl. 52b: Angaben u. a. zu Wilsdruff aus „Zürners Mappa geographica
18 Oswald, Gert: Lexikon der Heraldik, 1. Aufl., Leipzig 1984, S. 270, 394 - Neubecker, Ottfried: Heraldik. Wappen. Ihr Ursprung, Sinn und Wert, Augsburg 1990, S. 86
19 vgl.: Oswald, Gert: Lexikon der Heraldik, 1. Aufl., Leipzig 1984, S. 126 - Bahn, Peter: Familienforschung und Wappenkunde, Niedernhausen 1990, S. 147 ff.; Die bei Stadtwappen für Mauerwerk verwendeten Farben bzw. Metalle sind Rot, Blau, Schwarz, Silber (bzw. Weiß) und Gold (bzw. Gelb) (vgl. Wappenabbildungen in: Lexikon der Städte und Wappen der Deutschen Demokratischen Republik, hrsg. v. Heinz Göschel, 1. Aufl., Leipzig 1979, S. 12 ff.). Metall auf Metall ist nach den heraldischen Farbregeln nicht erlaubt, so daß wegen des silbernen Wappenfeldes Silber und Gold für das Ziegelmauerwerk ausscheiden. Blau (z. B.: Brück, Döbeln, Güntersberge, Haldensleben, Stolpen) und Schwarz (z. B.: Döbeln, Geithain, Rochlitz, Wolkenstein) erscheinen verhältnismäßig selten und stets in einem goldenen Wappenfeld, so daß nur noch Rot in Frage kommt.
20 Die Stadt Wilsdruff teilt in einem Schreiben an die Kgl. Kreishauptmannschaft Dresden vom 06. Dez. 1894 mit, daß trotz ihrerseits fehlenden Nachweises bisher „immer roth und weiß als Stadtfarbe angesehen worden“ sind (SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 176, Bl. 2a f.). Das SächsHStA stellt in einem Schreiben an das Kgl. Sächs. Ministerium des Innern vom 23. Juli 1894 fest, daß es keine Kenntnis u. a. von den Wilsdruffer Stadtfarben besitzt (SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 41, Bl. 5b).; Der in Hinblick auf die festzulegenden Stadtfarben der Schönburgischen Städte Glauchau, Hartenstein und Hohenstein gemachten Feststellung, „daß Roth-Silber die böhmischen Farben, aber auch die des Hauses Schönburg“ gewesen sind (Die Wappen und Farben der Städte des Königreichs Sachsen und die vom Königl. Ministerium des Innern getroffenen Anordnungen. Vortrag, gehalten auf dem Sächsischen Gemeindetage in Zittau am 27. Juni 1896 von Dr. Otto Posse, Sonderdruck, Zittau 1896, S. 13 - SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 41, Bl. 105b f.), kann zumindest im Falle Wilsdruffs sicher keine Bedeutung beigemessen werden, zumal Wilsdruff nur 1294 als böhmisches Lehen im Besitz derer von Schönburg (nicht 'Schönberg': diese später als Grundherren) erscheint.
21 SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 176, Bl. 8b; zur Damaszierung bzw. vegetabilen Gestaltung in Wilsdruffer Stadtsiegeln vgl. SVAW Abt. I Abschn. V Nr. 8, Bl. 108a
22 Oswald, Gert: Lexikon der Heraldik, 1. Aufl., Leipzig 1984, S. 92
23 Lippert, Woldemar: Sächsische Stadtwappen und Gemeindesiegelbilder, in: Neues Archiv für Sächsische Geschichte, hrsg. v. Woldemar Lippert, Bd. 49, Dresden 1928, S. 289 - 321, S. 291 f.
24 a. a. O., S. 307 f.; s. a. Blaschke, Karlheinz: Siegel und Wappen in Sachsen, Leipzig 1960, S. 66
25 Lippert, Woldemar: Sächsische Stadtwappen und Gemeindesiegelbilder, in: Neues Archiv für Sächsische Geschichte, hrsg. v. Woldemar Lippert, Bd. 49, Dresden 1928, S. 289 - 321, S. 309, Anm. 27: „Viele Gemeinden bildeten ja keine Einheit, sondern gehörten mit ihren Steuern, Zinsen und persönlichen Dienstleistungen verschiedenen Herrschaften an, sie waren verschiedenen Ämtern, verschiedenen Patrimonialgerichten unterstellt; die Einwohner selber zerfielen meist in besondere Gruppen mit gesonderten Rechten und Pflichten (die Pferdner oder Anpänner, die Dreschgärtner, Handfröhner und andere Bezeichnungen). Das Dorf bildete somit nach außen keine einheitliche, geschlossene Körperschaft und bedurfte deshalb auch keines allen Einwohnern gemeinsamen Symbols. Oft genug siegelten daher in älterer Zeit die Ortsgerichtspersonen mangels eines Amtssiegels auch mit ihrem persönlichen Siegel, das dann meist nur die Anfangsbuchstaben des Personennamens enthält.
26 Blaschke, Karlheinz: Siegel und Wappen in Sachsen, Leipzig 1960, S. 67
27 a. a. O., S. 76, Anm. 1 - Leisering, Eckhart: Die Genehmigungsverfahren für kommunale Wappen und Bildsiegel in Sachsen seit dem 19. Jahrhundert, in: Herold-Jahrbuch, Neue Folge, Bd. 1, Berlin 1996, S. 201 - 207, S. 203
28 Leisering, Eckhart: Die Genehmigungsverfahren für kommunale Wappen und Bildsiegel in Sachsen seit dem 19. Jahrhundert, in: Herold-Jahrbuch, Neue Folge, Bd. 1, Berlin 1996, S. 201 - 207, S. 203 f.
29 SVAW Abt. I Abschn. IX Nr. 135, Bl. 54a, 55a, bes. II, 1
30 a. a. O., Bl. 77a f., bes. 7, 1 u. 2
31 Blaschke, Karlheinz: Siegel und Wappen in Sachsen, Leipzig 1960, S. 81 f. - Leisering, Eckhart: Die Genehmi-gungsverfahren für kommunale Wappen und Bildsiegel in Sachsen seit dem 19. Jahrhundert, in: Herold-Jahrbuch, Neue Folge, Bd. 1, Berlin 1996, S. 201 - 207, S. 204; zum Aufkommen der Gemeindewappen s. a. Oswald, Gert: Lexikon der Heraldik, 1. Aufl., Leipzig 1984, S. 151
32 Blaschke, Karlheinz: Siegel und Wappen in Sachsen, Leipzig 1960, S. 83 - Leisering, Eckhart: Die Genehmigungs-verfahren für kommunale Wappen und Bildsiegel in Sachsen seit dem 19. Jahrhundert, in: Herold-Jahrbuch, Neue Folge, Bd. 1, Berlin 1996, S. 201 - 207, S. 204
33 Leisering, Eckhart: Die Genehmigungsverfahren für kommunale Wappen und Bildsiegel in Sachsen seit dem 19. Jahrhundert, in: Herold-Jahrbuch, Neue Folge, Bd. 1, Berlin 1996, S. 201 - 207, S.204 ff.
34 SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 188, Bd. III, Bl. 47a
35 a. a. O., Bl. 47b: „Sie stellt einen nach rechts gewandten, aufgerichteten Löwen dar, der mit den Vorderpranken einen häßlich stilisierten Barockschild hält. Schildfigur ist ein wilder Mann (nackte Man(n)esgestalt mit Keule).
36 Hier wurden sicher die beiden Grumbacher Belege vom 20. Febr. 1763 und vom 04. März 1809 (!) in der Ortssie-gelsammlung des SächsHStA herangezogen, wobei die genaue Siegelumschrift folgendermaßen wiedergegeben werden muß: „GRVMBACH GEM. SIEGEL“. Die übrigen in dem Umschlag enthaltenen Belege beziehen sich auf die „KIRCHE ZU GRUMBACH BEI DRESDEN“ (Kirche mit Dachreiter von Westen auf stilisiertem Boden) und das Grumbach bei Annaberg/Jöhstadt (vgl. Bergmann sowie Hammer und Schlegel im Siegelbild). Es sind alle zugänglich gewesenen Ortssiegelbelege zu Grumbach herangezogen worden. Für die Benutzung gesperrt war: SächsHStA Hausen I 4b Nr. 192.
37 a. a. O., Bl. 47b
38 SächsHStA Geschäftsakten Kap. VII Nr. 188, Bd. III, Bl. 131a f.; a. a. O., Bl. 131b: „Abweichend ist 1.) daß der Löwe in ..... Skizze nur mit den beiden Vorderfüßen zum Tor herausragt, was etwas sonderbar aussieht, in der alten Vorlage ist auch das eine Hinterbein mit angedeutet, 2.) hier in Skizze treten aus dem Längsgiebel des Hauses 3 Seitengiebel heraus, in der Vorlage ist nur der Mittelgiebel herausgehoben, die beiden Seiten verlaufen glatt.
39 vgl. Auskunft von Frau C. Weisbach, Mitarbeiterin des SächsHStA