Bremen

Das Bundesland "Bremen" hat keine Bezirksregierungen.

Das Wappen der Hansestadt Bremen zeigt auf rotem Grund einen schräg nach rechts aufgerichteten, mit dem Bart nach links gewandten silbernen Schlüssel gotischer Form („Bremer Schlüssel“). Auf dem Schild ruht eine goldene Krone, welche über dem mit Edelsteinen geschmückten Reif fünf Zinken in Blattform zeigt.

Mittleres Wappen:
Das Wappen der Freien Hansestadt Bremen führt einen silbernen Schlüssel in rotem Feld. Der Schlüssel ist das Attribut des Apostels Petrus, des Patrons der bremischen Kirche, erstmals im Siegel der Stadt Bremen von 1366 abgebildet und wurde später zum zentralen Bestandteil des Wappens der Stadt.

Bremen, grosses WappenWeiter gibt es noch das große Wappen, welches in den Dienstsiegeln der bremischen Dienstsstellen enthalten ist,

Bremen, Flaggenwappensowie das Flaggenwappen, das im Siegel des Präsidenten des Senats enthalten ist.

Die früheren Verfassungen Bremens enthalten keine Bestimmungen über die bremischen Wappen und Flaggen. Bei den Verfassungsberatungen, die zu den bremischen Verfassungen von 1849 und 1854 führten, war offenbar der Gedanke gar nicht aufgetaucht, die Wappen und Flaggen Bremens zu ändern. Bei den Beratungen von 1919/1920 über die bremische Verfassung lag der Gedanke einer Änderung an sich schon näher. Über die Reichsfarben und Reichsflaggen war bei Beratung der Weimarer Verfassung ein heftiger Streit entbrannt. Als aber die Bremische Verfassung vom 18. Mai 1920 geschaffen wurde, war die Weimarer Reichsverfassung schon erlassen und der Flaggenstreit im Reich durch den Artikel 3 der Reichsverfassung wenigstens verfassungsrechtlich zunächst entschieden. Für Bremen war jedenfalls keine Gefahr mehr vorhanden, daß man die seit Jahrhunderten geltenden bremischen Wappen und Flaggen ändern würde. Anders war das, als man an die Schaffung einer neuen bremischen Verfassung von 1947 heranging. Man stand vor einem Zusammenbruch des deutschen und bremischen Staatslebens ohnegleichen und konnte nicht voraussehen, ob und wie Deutschland und seine Länder wieder aufgebaut werden würden. Es galt daher, wenigstens für Bremen, die geschichtlich überlieferten Symbole verfassungsrechtlich zu sichern.
Die maßgebenden Bestimmungen über das bremische Staatswappen und die Staatsflagge enthält die Bekanntmachung des Senats betr. Vorschriften über das bremische Staatswappen, vom 17. November 1891 (Brem.Ges.-Bl. S. 124). Die Verordnung des Senats über den Gebrauch des bremischen Staatswappens vom 14. Mai 1897 (Brem.Ges.-Bl. S. 51) regelt die Ausnahmefälle, in denen das bremische Staatswappen durch Private gebraucht werden darf.


Eine Übersicht aller vorhandenen Wappen des Landes Bremen finden Sie auf dieser Wappenübersicht.